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Copyright © 2010 Sabine Reichelt

Tierschutzorganisation stellt Strafanzeige:

Tötung einer Wildschweinfamilie durch Polizisten

http://www.abschaffung-der-jagd.de/downloads/strafanzeige15.12.09.pdf

Schockierender Film:

Ein Jäger hat ein Wildschwein angeschossen - der Film dokumentiert den grausamen, qualvoll langsamen Tod des Tieres. Mindestens sieben Mal schoss der über 80jährige Waidmann in den Körper des Wildschweines - nach einer Stunde war es immer noch nicht tot...
Bericht des Filmers

Video auf http://www.lusttoeter.de/

Im Jagdjahr 2008/2009 sind in NRW 11 ?385 Katzen und 128 Hunde im Rahmen der geltenden Gesetze erschossen worden.

Ein Kanton in der Schweiz zieht Bilanz:
30 Jahre ohne Jagd

Verabschiedet tierschutzgerechte Jagdgesetze!

http://www.abschaffung-der-jagd.de/

Urteile:

Erschiessen von wildernden Hunden
Die Jagd auf zwei angeblich wildernde Hunde endete leider für einen Hund mit dem Tod und für den Jäger mit der Verurteilung zum Schadensersatz. Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass Jäger Hunde erschiessen dürfen, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorhanden sei, den der Jäger allerdings beweisen müsse. Hier wurde seitens des Jägers behauptet, dass die Hunde wilderten und deshalb der Schuss gerechtfertigt gewesen sei. Beweisen konnte der Jäger diesen Vortrag jedoch nicht, weshalb er zum Schadensersatz verurteilt wurde.
AG Lüneburg, AZ 12 C 365/99

 

Freilauf im Jagdbezirk
Hunde dürfen in einem Jadgbezirk nicht ohne Aufsicht frei laufen gelassen werden. Dies schreiben die jeweiligen Landesjagdgesetze zum Schutz des Wildbestandes vor. Dabei bedeutet "Aufsicht" nicht aber gleich "angeleint". Ein Verstoß gegen die gesetzliche Vorschrift liegt so erst dann vor, wenn sich der Hund im Jagdbezirk außerhalb der Sicht- oder Rufweite des Hundeführers aufhält oder der Hundeführer nicht die tatsächliche Möglichkeit hat, durch gezielte Kommandos oder andere Handlungen eine Kontrolle über sein Tier auszuüben. Damit kann ein Hund auch unter Kontrolle sein, wenn er nicht angeleint ist. Der Einspruch eines Hundehalters gegen ein ausgesprochenes Bußgeld der Kreisverwaltung hatte somit Erfolg.
AG Altenkirchen, AZ 2109 Js 35731/96-9 OWi

 

Ein Jäger, der statt auf ein Wildschwein zu zielen, einen Hund erschießt, verliert seinen Jagdschein. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt bestätigt.
Im entschiedenen Fall hatte der Jäger, der seit fünf Jahren im Besitz eines Jagdscheins ist, in der Dämmerung aus einer Entfernung von ca. 70 m einen Mischlingshund auf einem Wiesengelände erschossen. Der Hund gehörte einem Ehepaar, welches einen nahe gelegenen landwirtschaftlichen Hof bewirtschaftet; die Frau arbeitete gerade in einem der Wiese benachbarten Maisfeld. Wegen dieses Vorfalls erklärte die Jagdbehörde den Jagdschein des Klägers für ungültig und zog ihn ein; für die Wiedererteilung wurde zudem eine Sperrfrist von drei Jahren festgesetzt.

Das VG bestätigt nun die Entscheidung der Behörde: Die Einziehung des Jagdscheins sei zu Recht erfolgt. Der Kläger habe eine grundlegende Jagdpflicht in erheblicher Weise verletzt, nämlich die Pflicht, vor der Schussabgabe eine eindeutige Identifizierung des Tieres vorzunehmen. Sein Verhalten lasse ein solches Maß an Unverantwortlichkeit erkennen, dass berechtigte Zweifel daran bestünden, ob er bei der Ausübung der Jagd Waffen mit der erforderlichen Vorsicht führe.
Verwaltungsgericht Neustadt Az.: 4 K 758/06.NW

Hund mit Fuchs verwechselt: Jäger verliert Jagdschein!

Leipzig (aho) – Die versehentliche Tötung eines Hundes, den ein Jäger mit einem Fuchs verwechselt hatte, rechtfertigt die Einziehung des Jagdscheines. Das ist einem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig zu entnehmen.Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 17.9.2009 den Antrag eines Jägers im vorläufigen Rechtsschutzverfahren abgelehnt, der sich gegen die sofortige Vollziehung der Einziehung seines Jagdscheins gewandt hat.

Am Nachmittag des 26.1.2009 tötete der 70jährige Antragsteller bei der Jagd von einem Hochsitz aus einen Hund der Rasse Golden Retriever, wobei er im Nachgang angab, er habe diesen für einen Fuchs gehalten.
Nachdem der Antragsgegner (Landkreis Leipzig) zunächst ein Verwaltungsverfahren zur Entziehung des Jagdscheins eingeleitet hatte, wurde dieses im Sommer 2007 eingestellt. Auf Weisung der Aufsichtsbehörde, des Staatsbetrieb Sachsenforst, erklärte der Antragsgegner nach § 18 BJagdG i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr.1 BJagdG den Jagschein des Antragstellers unter Anordnung der sofortigen Vollziehung für ungültig, verfügte dessen Einziehung und verpflichtete den Antragsteller zur unverzüglichen Rückgabe. Zur Begründung wurde ausgeführt, es lägen Anhaltspunkte vor, dass der Antragsteller Waffen oder Munition künftig leichtfertig verwenden werde. Die Umstände der Tötung des Hundes rechtfertigten diese Einschätzung.

Der Antragsteller legte hiergegen Widerspruch ein und stellte einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zum Verwaltungsgericht Leipzig. Er trug vor, er habe den sich im Schnee wälzenden Hund für einen Fuchs halten dürfen, da dieses ein für Füchse typisches Verhalten darstelle. Die Verwechslung und der einmalige Vorfall rechtfertigten es nicht, ihn für leichtfertig zu halten.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Leipzig hat die Ablehnung des Antrags damit begründet, dass der Bescheid rechtmäßig sei und der Antragsteller kein schutzwürdiges Interesse daran habe, bis zu einer Entscheidung im noch nicht anhängigen Klageverfahren von den Wirkungen des Bescheides verschont zu bleiben und weiter jagen zu dürfen. Der Antragsteller habe die an einen Jäger zu stellenden Anforderungen in besonders schwerem Maße verletzt. Auch die zwischenzeitliche Einstellung des Verwaltungsverfahrens begründe kein rechtliches Hindernis für die spätere Einziehung des Jagdscheins.

Gegen diesen Beschluss steht dem Antragsteller die Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht zu.